3.   Der Vorstand erstrebt weiterhin
   
   
3.1 Die gesetzliche Festlegung des Ingenieur- und Chemikerbegriffes und seinen gesetzlichen Schutz
3.2 Die Mitwirkung bei der Zulassung neuer Bewerber zu selbständiger Ausübung des Ingenieurberufes mit dem Ziel der Reinhaltung des Berufsstandes.
3.3 Die Mitwirkung bei der Auswahl von Sachverständigen, Gutachtern und fachlichen Beisitzern in den Behörden.
   
4.   Mitgliedschaft
   
   
  Mitglieder können Ingenieure, Chemiker, Physiker und Angehörige anderer technischer Berufe werden, zusammenfassend im folgenden kurz "Ingenieur" genannt, die hauptberuflich selbständig konstruktiv, wissenschaftlich oder kaufmännisch tätig sind und ihre persönliche und fachliche Befähigung zur Ausübung dieses Berufes durch genügende Praxis erwiesen haben. In Ausnahmefällen können auch Nicht-Ingenieure, sofern sie ihre Befähigung auf technischen Gebieten durch entsprechende Praxis nachweisen, als ordentliche Mitglieder aufgenommen werden.